Aktuelles
Wichtige Information zur Grundsteuer
icon.crdate29.01.2026
Die Stadt Nittenau informiert alle Grundstücks- und Grundeigentümerinnen und -eigentümer über eine wichtige gesetzliche Pflicht im Rahmen der Grundsteuerreform: Bitte melden Sie Änderungen an Ihrem Grundbesitz rechtzeitig dem Finanzamt!
Die Stadt Nittenau informiert alle Grundstücks- und Grundeigentümerinnen und -eigentümer über eine wichtige gesetzliche Pflicht im Rahmen der Grundsteuerreform: Bitte melden Sie Änderungen an Ihrem Grundbesitz rechtzeitig dem Finanzamt!
Warum ist das wichtig?
Seit Inkrafttreten der Grundsteuerreform wird die Grundsteuer auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse Ihres Grundstücks berechnet. Für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wurde bereits am Stichtag 1. Januar 2022 eine neue Bemessungsgrundlage festgelegt, die ab 1. Januar 2025 gilt.
Wenn sich nach diesem Stichtag etwas an Ihrem Grundbesitz ändert, beispielsweise durch Baumaßnahmen, Flächenerweiterungen oder Nutzungsänderungen, kann dies Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage und damit auf Ihre Grundsteuer haben. Auch solche Änderungen müssen Sie in jedem Fall dem Finanzamt anzeigen, unabhängig davon, ob Sie dazu eine separate Aufforderung erhalten.
Welche Änderungen müssen gemeldet werden?
Sie sind verpflichtet, dem Finanzamt anzuzeigen, wenn sich Folgendes an Ihrem Grundstück ändert:
Die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes, z. B.:
Anbau eines Wintergartens
Abriss eines Gebäudes
Änderung von Flächengrößen
Nutzungsänderungen (z. B. von Wohnen auf Gewerbe oder umgekehrt)
Eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht (z. B. durch Teilung eines Grundstücks)
Eine bislang steuerfreie Einheit wird steuerpflichtig
Änderungen bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund
Änderungen bei Gebäuden, die jetzt denkmalgeschützt sind
Nicht angezeigt werden müssen nur vollständige Eigentumswechsel, wie bei Verkauf, Schenkung oder Erbschaft; in diesen Fällen informiert das Finanzamt die Kommune automatisch.
Wie und bis wann melde ich Änderungen?
Die Anzeige von Änderungen können Sie wie folgt abgeben:
Mittels des Vordrucks „Grundsteueränderungsanzeige“ (BayGrSt 5)
Oder durch eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (BayGrSt 1 bis 4)
Sie können die Formulare online über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) einreichen oder in Papierform beim Finanzamt abgeben. Die entsprechenden Vordrucke und Ausfüllhilfen finden Sie außerdem unter www.grundsteuer.bayern.de oder direkt über Ihr zuständiges Finanzamt.
Frist: Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eingehen.
Beispiel: Wurde eine Änderung im Jahr 2025 vorgenommen, ist die Anzeige bis spätestens 31. März 2026 abzugeben.
Was passiert nach der Anzeige?
Nach Eingang Ihrer Änderungsanzeige prüft das Finanzamt, ob sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer geändert hat. Anschließend werden neue Bescheide zur Bemessungsgrundlage und zum Grundsteuermessbetrag erlassen. Diese Informationen werden automatisch an die Stadt Nittenau weitergegeben, und Sie erhalten daraufhin einen neuen Grundsteuerbescheid der Stadt.
Bitte beachten Sie: Eine rechtzeitige und vollständige Meldung schützt Sie vor möglichen Verspätungszuschlägen oder falschen Steuerbescheiden.




