Aktuelles
Regelungen Lärmschutz Nittenau
icon.crdate22.08.2023
Da in der Stadt Nittenau keine Lärmschutzverordnung/-satzung besteht, gilt für nachstehend aufgeführte Geräte/Maschinen (u. a. Gartengeräte sowie Geräte/Maschinen, die im privaten Bereich verwendet werden) Folgendes:
Da in der Stadt Nittenau keine Lärmschutzverordnung/-satzung besteht, gilt für nachstehend aufgeführte Geräte/Maschinen (u. a. Gartengeräte sowie Geräte/Maschinen, die im privaten Bereich verwendet werden), Folgendes:
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten im Freien die Regelungen der Geräte- u. Maschinenlärmschutzverordnung (§ 32 BImSchV).
Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung, bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebiets.
Betriebsbeschränkungen in empfindlichen Bereichen
Rasenmäher (mit Elektro-/Verbrennungsmotor), Heckenschere, Motorkettensäge (tragbar), Rasentrimmer/-kantenschneider (mit Elektromotor), Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro-/Verbrennungsmotor), Beton-/Mörtelmischer, Hochdruckwasserstrahlmaschine, Motorhacke: Sonn-Feiertage: kein Betrieb, Werktage: kein Betrieb von 20-7 Uhr
Freischneider, Grastrimmer/-kantenschneider, (mit Verbrennungsmotor), Laubläser, Laubsammler mit Umweltzeichen: Sonn-Feiertage: kein Betrieb, Werktage: kein Betrieb von 20-7 Uhr
Freischneider, Grastrimmer/-kantenschneider, (mit Verbrennungsmotor), Laubläser, Laubsammler ohne Umweltzeichen: Sonn-Feiertage: kein Betrieb, Werktage: kein Betrieb von 7-9, 13-15, 17-7 Uhr
Soweit im Einzelfall diese Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt in Bayern für Rasenmäher die Gemeinde (Art. 2 Abs. 3 Bayer. ImSchG), für sonstige Geräte und Maschinen die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 2 Abs. 1 Bayer. ImSchG).