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Feuerwehr-Aktionswoche, Teil 2 (Historisches)
icon.crdate24.09.2023
Eine Vielzahl an Brandkatastrophen führte in Bayern und der oberen Pfalz zu einer Reihe von Verordnungen, um die verheerenden Folgen für den Staatshaushalt (Steuernachlässe für die abgebrannten Gemeinden) zu mindern und durch geeignete Maßnahmen die Schäden in Zukunft zu begrenzen. Daraus resultiert die Allgemeine Feuerordnung von Bayern von 1791. Auch der Markt Nittenau wurde in den Jahren 1759, 1779 und 1805 von großen Bränden heimgesucht und beschloss deshalb 1861 eine Feuerordnung für den Markt, die u.a. den Löschdienst regelt.

Eine Vielzahl an Brandkatastrophen führte in Bayern und der oberen Pfalz zu einer Reihe von Verordnungen, um die verheerenden Folgen für den Staatshaushalt (Steuernachlässe für die abgebrannten Gemeinden) zu mindern und durch geeignete Maßnahmen die Schäden in Zukunft zu begrenzen. Daraus resultiert die Allgemeine Feuerordnung von Bayern von 1791. Auch der Markt Nittenau wurde in den Jahren 1759, 1779 und 1805 von großen Bränden heimgesucht und beschloss deshalb 1861 eine Feuerordnung für den Markt, die u.a. den Löschdienst regelt.
Im §3 wird geregelt, dass die Zimmerer- und Maurermeister und deren Gesellen die Pflicht haben, sich versehen mit dem erforderlichen Handwerksinstrumenten, auf dem Brandplatze einzufinden, und hier zu angemessenen Arbeiten gebrauchen zu lassen.
Der §6 regelt, dass die oberste Leitung bei einem Brande dem Magistratsvorstand unter der Assistenz des Marktschreibers zusteht.
Statt einzelnen Personen präzise Aufgaben zuzuweisen, waren Berufsstände für bestimmte Aufgabenbereiche zuständig, die ihr eigenes Handwerkzeug mitbringen sollten. Es lässt sich vermuten, dass bei einem Schadensfeuer der gesamte Markt auf den Beinen war, Chaos ausbrach und jeder sich selbst der Nächste war.
Der mündige Bürger meldete sich zu Wort und beanspruchte das Recht, sein Geschick selbst in die Hand zu nehmen. So kam es in der Mitte des 19. Jhdt. zur Gründung von Freiwilligen Feuerwehren im ganzen Land.
Der entscheidende Gedanke zur Errichtung einer Feuerwehr neuzeitlicher Prägung war die Erkenntnis, dass einige wenige, besonnen und zielstrebig handelnde Männer mehr leisten und ein Feuer effektiver bekämpfen können, als ein unorganisierter Haufen. Es kommt auf den persönlichen Einsatz eines jeden Helfers an. Die Feuerwehr ist ein in einem überschaubaren Team organisierter Kampf gegen das Feuer. Exakt umrissene Aufgaben, erlernt bei Übungen, garantieren den Erfolg.
Die Freiwilligkeit ist unerlässliche Voraussetzung für den Teamgeist und die reibungslose Zusammenarbeit. Neu ist auch die klare Zuteilung der Befehlsgewalt durch den Kommandanten. Eine Einmischung seitens Dritter wurde abgelehnt.
Noch eine Idee hob die Feuerwehr von der früheren Löschordnung ab: erst die Feuerwehr verfügt über Gerät, das ausschließlich zum Zwecke des Einsatzes angeschafft wurde. Die alte Löschordnung vertraute darauf, dass die Bürger ihr Privateigentum – Eimer, Bottiche, Leitern, Pferde usw. zur Verfügung stellen würden. Der Kommandant wusste genau, was ihm für die Einsatzplanung zur Verfügung stand und welches Gerät noch zu beschaffen war.
Die Idee der Feuerwehr basiert auf einen tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Es ist die Idee der Selbsthilfe in einem überschaubaren und technisch gut gerüsteten System. Freiwilliger, persönlicher Einsatz, Opferbereitschaft und charakterliche Eignung sind unerlässliche Voraussetzungen für eine wirksame Hilfeleistung zur Rettung von Menschen sowie Hab und Gut.
Diese Idee trägt bis heute, auch bei uns in der Stadt Nittenau seit über 150 Jahren. Freiwillig, ehrenamtlich, sieben Tage in der Woche, rund um die Uhr gemäß dem diesjährigen Motto:
„Machen, was wirklich zählt? Unbezahlbar“
Wortwörtliche Übersetzung der Feuerordnung (Bild):
Feuer Ordnung
für den
Markt Nittenau
hergestellt im Jahre 1861
Um bei allenfalls entstehenden Brandunglücksfällen
nicht die traurige Erfahrung machen zu müßen, daß
statt Ordnung Tüchtigkeit u. Menschenliebe nun Zer-
würfniße u. Trägheit zu Tage tretten und jeder
Hausbesitzer u Familienvater im Brandunglücks-
falle sogleich wißte, an welche Geschäfte er zu tretten
habe, und somit einer allgemeinen Verwirrung
und Unordnung vorgebeugt werde, so werden
von unterfertigten Magistrate als Ortspoli-
zeibehörde nachfolgende Bestimmungen getroffen,
und wird auf die Ehrenhaftigkeit u das Rechts-
gefühl der hiesigen Einwohnerschaft vertrauend
zuversichtlich erwartet, daß jeder Familien-
vater daß ihm im Nachstehenden zugewiesenen
Geschäfte bei einem entstandenen Brande
sofort antrette und den größten Eifer
bis zur gänzlichen Entfernung der Gefahr
an den Tag lege:
§1
Alle Hausväter, welche erwachsene Kinder oder
Dienstboten haben, sind verbunden, dieselben
Sogleich mit wassergefüllten Geschirren zur
Brandstätte zu schicken.