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Stadt Nittenau

Neue Plakatierungsverordnung in Nittenau

Artikel vom 26.03.2024

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen bei der Plakatierung in Nittenau. Zu niedrig hängende Plakate beeinträchtigten die Verkehrssicherheit, zu viele Plakate die Sicht der Autofahrerinnen und Autofahrer.

Nun wurde die Verordnung, welche aus dem Jahr 2005 mit 1. Änderung aus dem Jahr 2009 stammt, überarbeitet und dem Stadtrat vorgelegt. Grundlegende Änderungen sind unter anderem, dass in Nittenau und Bergham bei Wahlen eine Einzelplakatierung nicht mehr erlaubt ist und vier große Anschlagtafeln von städtischer Seite (Regentalstraße, Marktplatz, Brucker Straße und Fischbacher Straße) zur Verfügung gestellt werden, welche für Wahlwerbung der Parteien genutzt werden können. In Asang, Brunn, Bodenstein, Fischbach, Hof am Regen, Kaspeltshub, Stefling und Neuhaus sind Einzelplakatierungen bis zu maximal acht Plakate möglich. Eine vorherige Genehmigung ist bei der Stadt zu beantragen. Auch eine Einzelplakatierung an Plakatständern am Boden ist nicht mehr erlaubt. Zudem wurden eine Mindesthöhe von 2,50 Meter sowie eine Erhöhung der Genehmigungsgebühr für Plakatierungen bei Kunst- und Kulturveranstaltungen auf 30,00 Euro festgelegt.

Der Stadtrat stimmte dem Beschluss zu. Zum einen könne die neue Plakatierungsverordnung einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, zum anderen werde das Ortsbild nicht mehr durch die Plakatierung beeinträchtigt.

Die neue Verordnung ist auf der Internetseite der Stadt Nittenau unter www.nittenau.de/rathaus-service/ortsrecht-gebuehren/ortsrecht einzusehen.

http://www.nittenau.de//stadt-wirtschaft/aktuelles-bekanntmachungen/aktuelles