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Stadt Nittenau

Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl

Artikel vom 07.03.2023

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern für die Jahre 2024 – 2028 sind 2023 wieder Schöffenwahlen durchzuführen.

Schöffen stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und entscheiden gemeinsam mit diesen darüber, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein. Sie leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer allgemeinverständlichen Rechtsprechung und zur Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen.

Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt (aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023; nächste Amtsperiode: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028). Nach Aufstellung und Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Amtsgericht wählt der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Anzahl von Haupt- und Ersatzschöffen. Diese Anzahl bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts so, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Ersatzschöffen kommen dagegen nur dann zum Einsatz, wenn ein oder mehrere Hauptschöffen ausfallen.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Für die Vorschlagsliste können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde melden.

Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die u. a. aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.

Bürger und Bürgerinnen, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können sich ab sofort bei der Stadt Nittenau melden. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine Entscheidung der Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Vorschlagsliste wird in der Gemeinde eine Woche öffentlich ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden mit der Begründung, dass auf die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen oder vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.

Kontakt ins Rathaus für weitere Informationen: Marina Brückner, Telefonnummer: 09436 30918 oder E-Mail schreiben

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